Verein
Satzung
Satzung des Vereins „Stadttauben Leverkusen n.e.V.“.
Stadttauben Leverkusen
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.04.2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Stadttauben Leverkusen“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordnung.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum tierschutzgerechten Umgang mit Stadttauben (verwilderte Haustauben),
- Hilfe, Schutz und Unterstützung von Stadttauben,
- Organisation und Unterstützung von Pflegestellen sowie tierärztlichen Behandlungen,
- Zusammenarbeit mit Behörden, Tierärzten, Kommunen und anderen Tierschutzorganisationen,
- Schaffung organisatorischer, finanzieller und struktureller Voraussetzungen zur Durchführung der Vereinszwecke.
- Der Verein kann seine satzungsmäßigen Zwecke stufenweise verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Voraussetzung für den Beitritt ist die Anerkennung dieser Satzung.
- Der Aufnahmeantrag ist in Textform oder Schriftform an den Vorstand zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern). Nur aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Über Stundung oder Erlass bei finanzieller Notlage entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch:
- Kündigung,
- Tod,
- Ausschluss,
- Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
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Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
- Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
- Beitrags- oder Leistungspflichten bei Zahlungsverzug,
- erheblicher Störung des Vereinsfriedens.
- Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zu geben.
- Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Mit Zugang der Kündigung oder des Ausschlussbeschlusses erlischt das Stimmrecht des Mitglieds.
- Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge findet nicht statt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 500 € bedürfen der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand um weitere Mitglieder zu erweitern.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung (Video- oder Telefonkonferenz) oder in hybrider Form stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung und teilt diese in der Einladung mit. Bei virtuellen Versammlungen werden die Zugangsdaten rechtzeitig vor der Versammlung mitgeteilt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (z. B. E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (z. B. E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll mindestens enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Tierschutzes, die es unmittelbar und ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, welche Körperschaft das Vermögen erhält.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.04.2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.